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Hier findet Ihr alles Wichtige

In den Gewässern des SpAV Schwandorf müssen Nasen und Barben zur Regenerierung der Fischart wieder schonend  zurückgesetzt werden. Gefangene Graskarpfen in allen Kiesweihern dürfen nicht entnommen werden.
Um uns und Euch Ärger zu ersparen bitten wir Euch nochmals, beachtet bitte alle Vorschriften. Haltet Euren Angelplatz sauber.
 Auf dem Fischerei-Erlaubnisschein sowie auf den Tageskarten ist alles nachzulesen.         Petri Heil
Schonzeiten, Schonmaße, Bestimmungen
und Fangbeschränkungen:
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen werden für den Bereich der Vereinsgewässer folgende
 Schonzeiten, Schonmaße und Bestimmungen festgesetzt.

 

Fischart

Schonzeit/Schonmaß

Größe

Aal

 

50 cm
Brachse

 

32 cm
Karpfen  Schonmaß
 01.01. bis 30.09.
38 cm
Karpfen  Schonmaß
01.10. bis 31.12.
 45 cm
Nase
ganzjährig geschont

 

Barbe
ganzjährig geschont

 

Rutte

 

40 cm
Schleie
01.05. bis 30.06.
30 cm
Karausche
ganzjährig geschont

 

Schied/Rapfen
01.04. bis 31.05.
40 cm

 

Raubfische:

 

 

Regenbogenforelle
01.01. bis 30.04.
26 cm
Hecht
01.01. bis 30.04.
60 cm
Zander
01.01. bis 30.04.
50 cm
Der Fischbesatz wird auf unserer Webseite
(Aktuell und in der Presse bekannt gegeeben.
Sollte dennoch die gesetzte Fischart gefangen werden, ist diese sofort und schonend zurück zu setzen!
 
Während des Karpfenbesatzes sind auch Karpfen mit mehr als 45 cm sofort schonend zurück zu setzen. 
Angeln in der Raubfischschonzeit:
Während der Zeit vom 01. Januar bis einschl. 30. April jeden Jahres ist die Verwendung von Raubfischködern, (toter oder geteilter Köderfisch, Blinkern usw.) auf alle Raubfische verboten.
 
Außerhalb der Schonzeiten, dürfen an einen Tag höchstens
10 Fische gefangen werden. Bei diesen Fischen dürfen nur
2 Raubfische und 2 Karpfen enthalten sein.

Auflagen und Bestimmungen:

 
1.     An Versammlungstagen darf ab 19:00 Uhr bis zum Ende der Versammlung nicht gefischt  werden. Angelverbot besteht an den Tagen des
        Schwandorfer-Anglerfestes.  Ausgenommen ist die Teilnahme am Hegefischen.
 
2.    Von den Naabbrücken zwischen Schwandorf und Krondorf darf nicht geangelt werden.
 
3.    Die Verwendung von mehreren Vorfächern bzw. Anbissmöglichkeiten ist nicht erlaubt.
 
4.    Fische die ein gesetzliches Schonmaß (Mindestmaß) haben, dürfen nicht als Köderfisch verwendet werden.
 
5.    Das Einbringen von Fischen aus anderen Gewässern ist verboten.
 
6.    In das Fangbuch sind alle zur Aneignung bestimmten Fische, nach ordentlicher Versorgung sofort einzutragen.
 
7.    Überspannen der Naab mit Leinen ist verboten.
 
8.   Das Angeln vom Kahn, ist nur erlaubt wenn dieser verankert ist.
 
9.   a.)  Bojenfischen auf Waller ist nur mit zugelassenen Signalbojen erlaubt. Andere Hilfsmittel wie Kunststoffflaschen
              oder Kunststoffkanister sind nicht erlaubt.
       b.)  ebenso sind Markerruten (Markieren des Futterplatzes) nicht erlaubt.
 
10.  Boote mit Elektromotor sind verboten. 

11.  Es gibt keine zugewiesenen Angelplätze. Wer andere von einen Angelplatz verweist oder  belästigt (Mein Angelplatz

        hier habe ich angefüttert, usw.) erhält eine Vereinsstrafe!
 
12.  Die Angelplätze sind sauber zu halten.
 
13.  Feste und Partyveranstaltungen sind verboten.
 
14.  Lärm, Musik und andere Belästigungen sind verboten.
        Die Rücksichtnahme anderen Anglerkollegen gegenüber ist Pflicht!
 
15.  Offenes Feuer ist verboten. Es sind die örtlichen Verordnungen (Brandschutz, Naturschutz, Tierschutz und Bay. Waldschutzgesetz)  zu beachten.
 
16.  Das Aufstellen von Unterstellmöglichkeiten ist nur zum Zweck des Angelns erlaubt.
        Zeltstädte sind verboten.
 
17.   Es sind 2 Angelruten erlaubt diese müssen persönlich beaufsichtigt werden.
         Die Köderfischsenke wird als Angelrute gewertet.
 
18.   Kurzfristige Hälterung der Fische ist nur im Textilsetzkescher erlaubt. Mindestdurchmesser 
         50 cm mit einer Länge von 3.00 m. Die Wassertiefe muss 60 cm betragen. Eine vertikale Befestigung ist verboten.
 
19.   Für Flur- und andere Schäden ist jeder Fischereiausübende persönlich verantwortlich.
 
20.   Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen und vorstehenden Bestimmungen wird der  Erlaubnisschein ohne Entschädigung eingezogen.

 

Copyright Sportanglerverein Schwandorf e.V.
Sportanglerverein Schwandorf e.V.  -  Sportplatzstrasse 15  -  92421 Schwandorf